Bericht zur Gemeinderatssitzung am 21-01-21
Bericht des Bürgermeisters
Zur Corona-Situation in der Gemeinde:
Schule und Kindergarten sind geschlossen, die Notbetreuung in der Schule wird derzeit von 3 Kindern genutzt, im Kindergarten sind es rd. 20 Kinder. Deswegen wird auch der Kindergartenbus eingesetzt. Im BRK-Seniorenhaus wurde bereits am 27.12.2020 die erste Impfaktion durchgeführt, es verlief alles reibungslos und ohne gesundheitliche Nachwirkungen. Die Impfbereitschaft war bei den Bewohnern sehr hoch. Die zweite Impfung wurde planmäßig am 17.1.2021 durchgeführt; gleichzeitig erfolgte an diesem Tag die erste Impfung im Betreuten Wohnen. Mittlerweiler können im Seniorenhaus neue Bewohner aufgenommen werden, die maximale Platzauslastung ist aber noch nicht erreicht. Für die neuen Bewohner ist dann zeitnah auch wiederum eine Gruppenimpfung vorgesehen.
Zur Unterstützung von Seniorinnen und Senioren bei der Anmeldung und Vereinbarung eines Impftermins gibt es in unserer Gemeinde eine Vertrauensperson: Josef Pittner wird für die älteren Menschen, die hier Unterstützung brauchen, mit Rat und Tat zur Seite stehen. Er vermittelt auch im Bedarfsfall die Fahrt zum Impfzentrum mit dem Seniorenexpress. Die Kosten dieser Fahrten werden durch die Gemeinde getragen.
Wegen der seit 18.1.2021 geltenden Pflicht, in Geschäften und im Personennahverkehr FFP2-Masken zu tragen hat sich die Gemeinde entschlossen, in Solidarität mit der Aktion des Landkreises solche Masken zum Selbstkostenpreis von 1,00 EUR an alle Einwohner ab 15 Jahre abzugeben. Die Aktion begann am 19.1.2021, Ausgabeort ist die Schulturnhalle, weil dort die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln am besten umzusetzen sind. Bis jetzt wurden rund 1.600 Masken ausgegeben. Vor dem Hintergrund der notwendigen Vermeidung von Bewegungen und Kontakten ist diese Aktion kritisch zu hinterfragen; ebenso problematisch ist die Aktion aus kommunalrechtlicher Sicht, denn grundsätzlich hat sich die Gemeinde bei wirtschaftlicher Tätigkeit sehr zu beschränken. Die FFP2-Masken für pflegende Angehörige werden kostenlos gegen Vorlage einer Bescheinigung über den Pflegegrad verteilt und bedürftige Bürgerinnen und Bürger erhalten zentral vom Landratsamt ebenfalls kostenlose Masken.Zur Unterstützung der Geschäfte, Gasthäuser, Gewerbetreibenden und Dienstleister gibt es auf der Homepage wieder das Infodokument – im Rahmen des Erlaubten einzukaufen oder Speisen zu beziehen ist weiterhin die beste Unterstützung.
Der Wasserzweckverband hat die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung durch das Landratsamt am 14.9.2020 mitgeteilt. Danach ergab die Probe aus dem Hochbehälter in Vogled bei allen Untersuchungsparametern einen Wert unterhalb der Nachweisgrenze; die Untersuchung der Probe am Brunnen in Alzgern, entnommen nach dem Aktivkohlefilter und der UV-Anlage lag ebenfalls unter der Bestimmungsgrenze. Mittlerweile ist wieder ein Wechsel der Aktivkohle vorgenommen worden, nachdem der Wert nach Durchlauf des ersten Filters auf 0,036 mg/l angestiegen war. Nach dem zweiten Filter lag der Wert, wie gemessen, unter der Bestimmungsgrenze.
Eine beruhigende Nachricht gibt es auch in Sachen Lebensmittel aus dem Garten und PFOA: Die Untersuchung von verschiedenen Gartengemüsen, die im Herbst 2020 in einem Haiminger Garten geerntet wurden, ergab keine nachweisbaren PFOA-Werte. Gleiches gilt für Obst (geerntet 2019), Milch, Käse und Eier (Produktion 2019). Belastungen fanden sich in Fleisch und Innereien von Wildschweinen und in einem Fall im Jahr 2018 auch in geringem Maß auch in Innereien eines Freilandschweines. Insgesamt ist somit festzustellen, dass Gartenbau in der Gemeinde problemlos möglich ist. Der genaue Untersuchungsbericht wird auf der Homepage veröffentlicht.
Informationen zu den Änderungen der Bayer. Bauordnung ab 1.2.2021
1.
Die Tiefe der Abstandsfläche (Art. 6 Abs. 5, Abs. 5a) wird verkürzt auf 0,4 H. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche bleibt mit 3 m unverändert. Für Gewerbe- und Industriegebiete verkürzt Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 das Maß der Tiefe der Abstandsfläche auf nunmehr neu 0,2 H. Unverändert bleibt der Vorrang abweichender gemeindlicher Rege-lungen durch Bebauungsplan, städtebauliche Satzung oder Satzung auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 6.
2.
Spielplatzrecht, Art. 7, 81 Abs. 1 Nr. 3 Die Neuregelung im Recht des Spielplatznachweises lässt die im staatlichen Recht geregelte Pflicht, für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen einen ausreichend großen Spielplatz nachzuweisen, bestehen. Damit Streitigkeiten darüber, wie ein ausreichend großer Spielplatz auszustatten ist, künftig vermieden werden, ermächtigt der neugefasste Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 die Gemeinden dazu, Größe und Ausstattung durch gemeindliche Satzung zu regeln. Beim Erlass dieser Satzungen ist, wie bei allen Satzungen zu deren Erlass Art. 81 ermächtigt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Neu ist die Regelung über den Nachweis des Spielplatzes. Hierzu verweist der neue Art. 7 Abs. 3 auf das Stellplatzrecht. Demnach bestehen drei im Grund-satz gleichberechtigte nebeneinanderstehende Alternativen des Spielplatz-Nachweises: Auf dem Baugrundstück selbst, auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück und im Wege der Spielplatzablöse.
3.
Verfahrensfreie Vorhaben, Art. 57 Abs. 1 Der neugefasste Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) aa) nimmt Antennen und Antennen tragende Masten im Außenbereich mit einer freien Höhe bis zu 15 m von der Verfahrenspflicht aus. Im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungs-pläne und im nicht überplanten Innenbereich bleibt die maßgebliche Höhe von bis zu 10 m der von der Verfahrensfreiheit erfassten Antennen und Antennen tragenden Masten unverändert.
Neu gefasst wird auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 a), wonach künftig Fahrradabstellanlagen bis zu 50 m2 – bislang 30 m2 – verfahrensfrei sind. Gerade im städtischen Raum finden zunehmend Lastenfahrräder Verwendung, die aufgrund ihrer Größe einen erhöhten Platzbedarf haben. Die Ausweitung der Verfahrens-freiheit trägt diesem Umstand Rechnung.
Der neue Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) nimmt Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe von bis zu 2 m und einer Tiefe und Breite von jeweils bis zu 1 m von der Verfahrenspflicht aus. Damit wird nicht nur klargestellt, dass Ladestationen grundsätzlich dem Baurecht unterfallen, die bisherige Vollzugs-praxis, wonach solche Anlagen als unbedeutende bauliche Anlagen verfahrensfrei nach Art. 57 abs. 1 Nr. 16 Buchst. f) a. F. sind, wird gesetzlich fixiert.
4.
Genehmigungsfreistellungsverfahren: Der Anwendungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens wird erweitert: Bislang waren lediglich Vorhaben unterhalb der Sonderbauschwelle, Art. 2 Abs. 4, vom Genehmigungsfreistellungsverfahren erfasst, wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinn von § 30 BauGB liegen, neuer Art. 58 Abs. 1. Die Neuregelung weist auch die Änderung und Nutzungsänderung von (bestehenden) Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich von § 34 BauGB dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zu. So wird sichergestellt, dass das Schaffen von Wohnraum in Dachgeschossen dort, wo es aus gemeindlicher Sicht unproblematisch möglich ist, zügig ohne weitere Verfahren erfolgen kann.
5.
Behandlung des Bauantrags, Art. 65 Die Ergänzung von Art 65 Abs. 2 Satz 2 stärkt die Position der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Vervollständigung der Bauantragsunterlagen. Nach der bislang geltenden Regelung hatte jedes Verlangen der Vervollständigung des Antrags, das mit einer Fristsetzung verbunden war, die zwingende Rechtsfolge, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Rücknahmefiktion eingetreten ist. Nunmehr ist die Rücknahmefiktion ausdrücklich daran genknüpft, dass die Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben muss. So wird den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben, bedarfsgerecht zu reagieren. Ungeachtet dessen gilt, dass der Entwurfsverfasser für die Brauchbarkeit und Vollständigkeit seines Entwurfs und der eingereichten Bauvorlagen verantwortlich ist, Art. 51 Abs. 1 Satz 2. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die unteren Bauaufsichtsbehörden diese Verantwortung ggf. auch gegenüber den Bauherren klarstellen.
6.
Baugenehmigung und Baubeginn, Genehmigungsfiktion, Art. 68 Der neu in Art. 68 eingefügte Abs. 2 enthält die Regelung über die Genehmigungsfiktion. Grundlegende Vorschrift für die Genehmigungsfiktion ist Art. 42a BayVwVfG; Art. 68 Abs. 1 Satz 2 verweist hierauf und modifiziert Art. 42a BayVwVfG entsprechend den Erfordernissen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Regelung greift nur für Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 geführt werden (also nicht bei Sonderbauten) und die die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes zum Ziel haben, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient. Erfasst sind in diesem Umfang auch Nutzungsänderungen, die Wohnraum schaffen sollen. Überwiegend dem Wohnen dienen Gebäude, die auf mehr als der Hälfte ihrer Hauptnutzfläche Wohnnutzung aufweisen.
Der von Art. 68 Abs. 2 vorgezeichnete Weg des Bauantrags ist, wenn die Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist:
- Einreichen des Bauantrags bei der Gemeinde, Art. 64 Abs. 1 Satz 1.
- Soweit erforderlich: Entscheidung der Gemeinde über das gemeindliche Einvernehmen innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) oder Einvernehmensfiktion gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB und Vorlage an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, Art. 64 Abs. 1 Satz 2.
- Prüfung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen, Art. 65 Abs. 2, 68 Abs. 2 Satz 1.
Verlangt die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Dreiwochenfrist die Vervollständigung des Bauantrags, beginnt die Frist für die Genehmigungsfiktion drei Wochen nach Zugang des Bauantrags bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu laufen. Verlangt die Bauaufsichtsbehörde die Vervollständigung, beginnt die Fiktionsfrist drei Wochen nach Vorlage der verlangten Unterlagen zu laufen. Dass das Vervollständigungsverlangen in diesen Fällen immer mit einer Fristsetzung zu versehen ist, ergibt sich aus Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b). Wird das Vervollständigungsverlangen mit der Rücknahmefiktionswirkung versehen (neuer Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2), gilt bei Nichtvorlage oder unvollständiger Vorlage der verlangten Unterlagen der Bauantrag ohnehin als zurückgenommen. In diesem Fall stellt die untere Bauaufsichtsbehörde das Verfahren ein und entscheidet über die Kosten.
- Ist der Antrag vollständig oder hat die untere Bauaufsichtsbehörde keine Vervollständigung verlangt, läuft die dreimonatige Fiktionsfrist, Art. 42a BayVwVfG nach den Maßgaben von Art. 68 Abs. 2. - Eine Verlängerung der Fiktionsfrist ist unter den Voraussetzungen von Art. 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayVwVfG möglich.
- Entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist, ist diese Entscheidung maßgeblich. - Entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde nicht und hat sie die Frist zur Entscheidung auch nicht gemäß Art. 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayVwVfG verlängert, gilt der Bauantrag mit Ablauf der Dreimonatsfrist als genehmigt, Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
- Ist die Fiktion eingetreten, ist dem Bauherrn, der Gemeinde und denjenigen Nachbarn, die nicht zugestimmt haben, die Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG von Amts wegen zuzustellen. Die Bescheinigung muss den Inhalt der fingierten Genehmigung wiedergeben und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
In entsprechender Anwendung des Art. 42a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG kann die 3-monatige Fiktionsfrist ausnahmsweise einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
7.
Nachbarbeteiligung: Mit der Streichung der bisherigen Sätze 2 bis 5 des Art. 66 Abs. 1 macht der Gesetzgeber klar, dass die Nachbarbeteiligung vollständig in der Hand des Bauherrn und des von ihm zu bestellenden Entwurfsverfassers liegt. Die Nachbarbeteiligung verfolgt neben der Information des Nachbarn den Zweck, dass der Bauherr bei Zustimmung des Nachbarn möglichst rasch eine bestandskräftige Baugenehmigung erhält. Die ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung ist also in seinem Interesse. Der neue Art. 66 Abs. 1 Satz 2 ordnet deshalb an, dass im Bauantrag anzugeben ist, ob die Nachbarn zugestimmt haben. Ist das der Fall, ist für die Bauaufsichtsbehörde nichts weiter veranlasst. Ist das aber nicht der Fall, bleibt es beim Zustellungserfordernis, Art. 66 Abs. 1 Satz 4 (= Satz 6 a.F.).
8.
Örtliche Bauvorschriften, Art. 81
Es gibt Änderungen im Recht der Ortsgestaltungssatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 1,
im Recht der Spielplatzsatzung, Art. 81 Abs. 1 Nr. 3,
im Recht der Stellplatzsatzung, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4,
im Recht der Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, Art. 81 Abs. 1 Nr. 5,
und im Recht der Abstandsflächensatzung, Art. 81 Abs. 1 Nr. 6
8.1 Ortsgestaltungssatzung Die Ermächtigung zum Erlass von Ortsgestaltungssatzungen wird inhaltlich erweitert: Waren bisher nur Regelungen zur Begrünung von Dächern möglich, können die Gemeinden nun auch Regelungen zur Begrünung von Gebäuden – ganz oder teilweise – aus ortsgestalterischen Gründen erlassen.
8.2. Spielplatzsatzung Die Ermächtigung zum Erlass von Spielplatzsatzungen passt die Rechtslage an die Neuregelung in Art. 7 Abs. 3 an. Künftig kann die Gemeinde nicht nur die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen in einer Satzung regeln, sondern auch die Art der Erfüllung und die Ablöse der Pflicht. Die Regelungsbreite reicht vom Einräumen aller gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten (Nachweis auf dem Baugrundstück, Nachweis auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück und Spielplatzablöse) bis zur verbindlichen Vorgabe einer bestimmten Art des Nachweises. Möglich sind auch Regelungen zur Höhe der Spielplatzablöse. Bei der Regelung der Ausgestaltung der Spielplatzpflicht unterliegen die Gemeinden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
8.3. Stellplatzsatzung Der ergänzte Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 ermöglicht es den Gemeinden, beim Erlass von Stellplatzsatzungen auch die örtliche Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen. Das Tatbestandsmerkmal „Verkehrsinfrastruktur“ ist dabei in denkbar weitem Sinn zu verstehen: Berücksichtigt werden können insbesondere die Erschließung von Gemeindeteilen mit öffentlichem Personennahverkehr, mit Radwegen usw..
8.4. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Der ergänzte Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 ermöglicht es den Gemeinden, künftig die Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke zu regeln. Dadurch ist es den Gemeinden insbesondere möglich, aus Gründen der Ortsgestaltung die Anlage von Steingärten, Schottergärten und Kunstrasen verhindern zu können.
8.5. Abstandsflächensatzung Der neue Art 80 Abs. 1 Nr. 6 vollzieht die Änderungen im Abstandsflächenrecht (siehe hierzu oben Ziff. 1.) im gemeindlichen Satzungsrecht nach. Die Möglichkeit der Gemeinde, abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen vom gesetzlichen Maß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zu regeln bleibt erhalten. Tatbestandliche Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Satzung sind alternativ, dass die Erhöhung des Maßes der Tiefe der Abstandsfläche der Erhaltung des Ortsbildes, der Verbesserung der Wohnqualität oder der Erhaltung der Wohnqualität dient. Bei Vorliegen einer der drei Tatbestandsalternativen kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche für das ganze Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebiets durch Satzung angeordnet werden.
Mitte Dezember wurden von einem Mitarbeiter der Fa. Stirner insgesamt 37 Hydranten im Gemeindegebiet auf Funktionsfähigkeit und insbesondere Leistungsfähigkeit, also Fließdruck und Löschwassermenge, untersucht. Die Hydranten waren von den Kommandanten der Feuerwehr zur Überprüfung vorgeschlagen worden, weil sie entweder in höher gelegenen Bereichen der Gemeinde liegen oder an Stichleitungen oder Endpunkten des Leitungsnetzes. Zwei Hydranten konnten nicht überprüft werden, da sie verdeckt oder nicht auffindbar war. Bei vier Hydranten gibt es technische Mängel, sie sind nach Abklärung mit dem Wasserzweckverband auszutauschen. Bei weiteren 7 Hydranten sind der Fließdruck und die Durchflussmenge im kritischen Bereich, so dass im Brandfall zusätzlich Löschwasser herangeführt werden muss. In Einzelfällen ist das durch naheliegende Gewässer möglich, in anderen Bereichen kann dies durch ein mobiles Aufstellbecken, das durch Tanklöschzüge im Pendelverkehr befüllt wird, erreicht werden. Die Kommandanten prüfen jetzt die Voraussetzungen für eine solche zusätzliche technische Möglichkeit und erarbeiten auch ein Einsatzkonzept.
In diesem Jahr ist wiedermal ein normaler Winter mit Schneefall – dadurch ist der Winterdienst gut gefordert. Bereits jetzt haben wir zwei Einsatztage mehr als im vorigen Winter. Nach meiner Beobachtung hat das bisher sehr gut geklappt, sowohl vom zeitlichen her wie auch von der Qualität. Neuralgische Stellen im Bereich von Kiesstraßen wurden schnell und bestmöglichst beseitigt. Ich möchte deswegen dem beauftragten Schneeräumdienst Gabelberger und den Mitarbeitern des Bauhofs Dank sagen und ein großes Lob aussprechen.
Zur finanziellen Lage:
Die finanzielle Lage ist sehr gut. Im Dezember ist die staatliche Ausgleichszahlung für Gewerbesteuermindereinnahmen in Höhe von rund 6,5 Millionen Euro eingegangen.
Die Gemeinde Haiming hat 140.160 € in ihre Bausparverträge eingezahlt (im Rahmen der Möglichkeiten des Regelsparbeitrags). Die Rücklagemittel in Bausparverträgen belaufen sich derzeit auf 1.999.600 €.
Bericht aus dem KommU
Am Dienstag, 19.1. war Angebotseröffnung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro und Blitzschutz für die Tagespflege. Insgesamt gab es 16 Angebote, das Auftragsvolumen für diese Gewerke beträgt rund 290.000 EUR. Die Angebotssummen lagen zum Teil deutlich und den Kostenschätzungen. Am 20.1. war Angebotseröffnung für die Kanalbefahrung im Bereich Niedergottsau. Am 26.1. ist Angebotseröffnung für die Erschließung Baugebiet Winklham und am 11.2. Angebotseröffnung für den Innenausbau Tagespflege.
Kindergarten – Jahresrechnung 2019 und Defizitausgleich
Die Gemeinde hat mit dem Träger des Kindergartens in Niedergottsau, der Pfarrkirchenstiftung Niedergottsau eine Defizitvereinbarung: 70% des anfallenden Defizits werden von der Gemeinde getragen. Jetzt wurde für das Betriebsjahr 2019 von der Bischöflichen Finanzkammer Passau die Jahresabrechnung vorgelegtm, diese schließt mit einem Defizit in Höhe von 12.009,01 EUR ab. Davon hat die Gemeinde 8.406,31 zu tragen. Haushaltmittel dafür sind vorhanden, der Gemeinderat hat dem Defizitausgleich zugestimmt.
Digitales Rathaus – Förderprogramm Onlinedienste
Mit dem Blick auf das digitale Rathaus sollen auf der Grundlage des Onlinezugangsgesetzes bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen von Bund, Länder und Gemeinden auch online zugänglich sein. Um die finanziellen Belastungen beim Einrichten der Online dienst zu verringern, hatte der Freistaat ein Förderprogramm aufgelegt, das aber zunächst wirkungslos blieb, da in vielen Fällen die Die Fördermindestsumme von 5.000 EUR nicht erreicht wurde. Mittlerweile wurde dieses Förderprogramm ausgeweitet und deswegen hat die AKDB, mit der die Gemeinde viele IT-Dienste abwickelt, eines neues Angebot erstellt, das ein individuelles Bundle mit förderfähigen und OZG-konformen Fachdiensten im Bürgerserviceportal inklusive Web-Formulardiensten enthält. Für die Gemeinde Haiming wurden Dienste zum Preis von 14.460 EUR ausgewählt; davon werden seitens des Freistaates 80% gefördert. Die Kosten für die Gemeinde betragen 2.892 EUR. Zusätzlich zu den bereits jetzt über das Bürgerserviceportal abrufbaren Diensten, z.B. Meldebescheinigung, Führungszeugnis, Umzugsmeldung, Wohnungsgeberbescheinigung, Wahlschein werden folgende weitere Dienste angeboten werden: Erweiterung der bestehenden Dienst auf Webformulare und zusätzlich Formulare für Anmeldung Hundesteuer, Antrag Fischereischein, Antrag Parkerleichterung Schwerbehinderte und alle Anträge im Zusammenhang mit Abfallbehälter. Da die Antragfrist am 31.12.2020 abgelaufen ist hat der Bürgermeister den Förderantrag als Eilgeschäft gestellt.
Wolfgang Beier