HaimAT – Haiminger Auto-Teiler e.V.

Vorstände:

Josef Pittner
Tel: 08678 986993
Blütenweg 10
84533 Niedergottsau
jp@pittner-design.de

Dagmar Schwaier
Tel: 08678 747911
Innstraße 18D
84533 Haiming
dagmar.schwaier@t-online.de

Peter Krieger
Tel: 08678 8414
Ahornstraße 8
84533 Stammham
peter.benedikt.krieger@t-online.de

Seniorenexpress:
Tel: 0151/56938191


Für die Buchung des Autos bitte hier anmelden: www.elkato.de/buchung/HaimAT

Wer sind wir:

Das Thema Energiewende ist in aller Munde und wird unser Leben in Zukunft stark beeinflussen. Große Veränderungen zeichnen sich in der Mobilität ab, sowohl in technischer als auch in gesellschaftlicher Sicht. Vorausschauend skizzierte BMW-Chef Krüger auf der Aktionärsversammlung wie er die künftige Mobilität sieht.

Sie wird elektrisch, autonom, vernetzt und teilbar sein.

Letzteres war auch für die Gründer des Haiminger Auto-Teiler Vereins der Beweggrund hier aktiv zu werden. Neben dem ökologischen, sehen wir vor allem den ökonomischen Aspekt des Autoteilens als großen Vorteil. Obwohl sich momentan die wenigsten Autobesitzer vorstellen können, dass sich dieses Mobilitätsverhalten realisieren lässt, haben sich zehn überzeugte Haiminger Bürger einschließlich Gemeinde entschlossen den Haiminger Auto-Teiler Verein zu gründen. Die Gründungsversammlung fand am 22. Februar 2017 in Niedergottsau statt. Wir sind beileibe nicht die Ersten. In Deutschland gibt es weit über hundert solcher Vereine, zum Teil schon über 25 Jahre, wie den Verein in Vaterstetten bei München.

Wie alle, so fangen auch wir klein an. Mit einem Dacia Dokker als Neufahrzeug und bei Bedarf einem gebrauchten VW Golf als Überlassungsfahrzeug. Um die Akzeptanz zu erhöhen ist es unser Ziel die Fahrzeugflotte so auszubauen, dass in allen größeren Ortsteilen der Gemeinde ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Wir sind überzeugt, dass sich dann das Autoteilen als alternative Form der Mobilität auch in Haiming etablieren

Beitragsordnung:

Den Mitgliedern des Vereins ist es bewusst, dass gerade in der Gründungsphase ein höherer Kapitalbedarf notwendig ist. Daher werden neben der Einlage auch ein Jahresbeitrag für den entstehenden Abrechnungsaufwand und ein Aufnahmebeitrag erhoben.

Ziel des Vereins ist es, allen Mitgliedern möglichst kostengünstig maximale Mobilität anzubieten.

Einlage

Jedes Einzelmitglied und jede Familie (Nutzergemeinschaft) begleicht bei Eintritt in den Verein eine einmalige Einlage von 800 €. Die Einlage wird nicht verzinst. Bei Austritt erhält das Mitglied seine Einlage wieder zurück. Juristische Personen zahlen aufgrund der Möglichkeit zur Mehrfachnutzung einen Zuschlag von 400 €, also 1.200€.

Beiträge

Beim Eintritt wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag von 50 € je Nutzer erhoben. Dieser deckt den Arbeitsaufwand zum Einrichten des Nutzers im Buchungssystem elkato sowie dem Anfertigen der Schlüssel und möglichen Transponderkarten ab.

 

Zur Abdeckung des regelmäßigen Abrechnungsaufwandes werden jährlich folgende Gebühren fällig

 

Jahresmitgliedsbeiträge

Die Jahresbeiträge können durch die Mitgliederversammlung auf Anforderung durch den Vorstand geändert werden.

Einzelmitglied 48,00 €
Familien (Nutzergemeinschaft) (in einem Haushalt)  60,00 €
Juristische Personen bis 5 Nutzer 72,00 €
Je weitere 5 Nutzer 24,00 €
temporäre Mitgliedschaft monatlich
(nur in Verbindung mit einem Vollmitglied möglich, über den die Abrechnung erfolgt)
25,00 €

 

Zeit- und Streckentarife

Fahrzeugklasse

km-Tarif **

Zeittarif * tagsüber

Zeittarif * nachts

Kleinwagen

Derzeit nicht angeboten

 

 

Kompaktwagen

Derzeit nicht angeboten

 

 

Kombi + VAN

0,55 € pro km

1,50 € pro Std.

0,20 € pro Std.

Transporter

Derzeit nicht angeboten

 

 
       

Anhänger

-

-

-

Fahrradträger

-

-

-

* Zeittarif tagsüber: 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Zeittarif nachts: 18:00 bis 8:00 Uhr. Es kann im Viertelstunden-Raster gebucht werden. Der Zeittarif gilt unabhängig vom Wochentag.

** Langstreckentarif: 0,10 € weniger für alle Kilometer ab 300 km.

 

Regulierung von Schadensereignissen

Für die Regulierung von Schadensereignissen fallen folgende Selbstbeteiligungen an:

Kombi+Van           bei Haftpflichtschäden                   300,00 €

                          bei Kaskoschäden                         400,00 €

E-Fahrzeug           bei Kaskoschäden                       1.000,00 €

 

Satzung:

 

1.         Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "Haiminger-Auto-Teiler e. V.", abgekürzt "Haim-AT e.V." (Kurzbezeichnung).

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.2       Sitz des Vereins ist Haiming.
1.3       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

2.         Zweck

2.1       Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und für eine Verringerung der Umweltbelastungen durch den Verkehr. Er setzt sich insbesondere ein für

-    eine Reduzierung des motorisierten Verkehrs;

-    die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;

-    den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln;

-    eine umweltschonende und sozialverträgliche Fahrweise.

2.2       Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden, durch

-    die Organisation einer gemeinschaftlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (carsharing);

-    Aktivitäten zur Verbreitung von carsharing insbesondere in kleinen und mittleren Gemeinden;

-    Aktivitäten zur Nutzung der E-Mobilität wie z.B. E-Bikes und E-Cars

-    Öffentlichkeitsarbeit, Informationen und Initiativen.

 

3. Selbstlosigkeit

3.1       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entstandene Kosten werden gegen Nachweis erstattet.

 

4. Mitgliedschaft

4.1       Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen werden.

4.2       Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidungsbefugnis kann vom erweiterten Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit anderen Personen aus dem Mitgliederkreis übertragen werden.

4.3       Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.

4.4       Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.

4.5       Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

5. Beiträge

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

 

7. Mitgliederversammlung

7.1       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für

-    die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer/innen und des/r Kassenprüfers/in;

-    die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und die Erteilung der Entlastung;

-    die Beschlussfassung zu Anträgen;

-    die Änderung der Satzung;

-    Festsetzung von Beiträgen.

7.2       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

7.3       Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,

-    wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder

-    wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird; in diesem Fall ist die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

7.4       Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

7.5       Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7.6       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

7.7       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.8       Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen, die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt, oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime, schriftliche Abstimmung verlangt. Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen schriftlich und geheim.

7.9       Im Einzelfall können Beschlüsse auch durch briefliche Abstimmung gefasst werden. Als abgegebene Stimmen gelten dann die innerhalb einer Woche nach der Aufforderung beim Vorstand eingegangenen Stimmen. Eine briefliche Abstimmung ist nur gültig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren widerspricht.

7.10      Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

8. Vorstand

8.1       Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung einzelbefugt sind.

8.2       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Kassenführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

8.3       Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, kann die Wahl auch in offener Abstimmung erfolgen.

 

9. Erweiterter Vorstand

9.1       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird jeweils vor der Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

9.2       Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Ein- und Verkäufe und die Vergabe von Aufträgen, die den Betrag von 5.000 EURO überschreiten. Beschlussfassungen die den Betrag von 15.000 EURO überschreiten bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

9,3       Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands gelten nur im Innenverhältnis. Sie sind schriftlich fest zu halten und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

10. Sonstige Bestimmungen

10.1      Der Beschluss, den Verein aufzulösen oder eine Fusion mit anderen Vereinen oder Verbänden einzugehen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitgliederversammlung.

10.2      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Haiming.

 

Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 22.02.2017 in Haiming beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.