Bericht des Bürgermeisters
In der Stellungnahme zum Windpark war in einem Klammerzusatz vermerkt, dass es in Haiming kein „reines Wohngebiet“ gäbe. Dieser Klammerzusatz war nicht korrekt, denn Moosen ist als „reines Wohngebiet“ ausgewiesen. Damit hat Moosen niedrigere Immissionswerte als „allgemeine Wohngebiete“. Der Fehler spielt aber keine Rolle, weil das Immissionsgutachten Moosen als „reines Wohngebiet“ betrachtet hat und auch die niedrigeren Immissionswerte verwendet hat. Im November wird das Landratsamt entscheiden.
Mit Schreiben vom 22.09.2026 hat das Landratsamt Altötting der Kindertagesstätte St. Stephanus in Niedergottsau die Betriebserlaubnis für die Zeit vom 01.09.2026 bis 31.08.2028 erteilt. Der Bescheid wurde unter diversen Auflagen erteilt, welche insbesondere das Personal, den Brandschutz und die Unfallverhütung betreffen.
Mit Schreiben vom 05.10.2026 hat die Kommunalaufsicht des Landratsamts Altötting bestätigt, dass mit den vorgelegten Stellungnahmen zum Prüfungsbericht die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2022 bis 2025 abgeschlossen ist
Die Kita hat angefragt, ob die Gemeinde wieder 50 % der Kosten für ein sozialpädagogisches Einführungsjahr übernehmen würde. Ich habe der Kita das zugesagt, weil die Gemeinde in der Vergangenheit diese Ausbildung stets unterstützt hat und jetzt eine geeignete Bewerberin gefunden wurde. Diese ist schon tätig.
Die Kita hat den Jahresabschluss zum 31.12.2025 vorgelegt. Es ergibt sich ein Betriebskostendefizit in Höhe von 14.003,60 €. Davon trägt die Gemeinde Haiming 70 % (= 9.802,52 €). Entsprechende Haushaltsmittel stehen bereit.
Der Bayerische Gemeindetag hat seine Forderungen zum kommunalen Finanzausgleich 2027 formuliert. Erneut wird ein Defizit in Milliardenhöhe für die bayerischen Kommunen erwartet. Die Ausgaben wachsen weiter ungebremst. Die geforderte kräftige Anhebung der Schlüsselzuweisungen ist nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Die Lage bleibt also schwierig.
Am 28.09. und am 15.10. haben zwei Bürgermeister-Dienstbesprechungen zum Thema Schadensersatzansprüche gegenüber der Dyneon bzwischen 3M stattgefunden.
Grundsätzlich richten sich die Ansprüche gegen Dyneon als Verursacher. Da ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand, kann man Sicherungsansprüche gegenüber der 3M Deutschland GmbH anmelden. Die Frist beträgt sechs Monate nach Bekanntgabe des Endes des Gewinnabführungsvertrages und endet damit am 04.01.2027.
Das LRA hat eine Tabelle zur Berechnung der Ansprüche betreffend Grundstücke entworfen. Zunächst wurde von der Kanzlei des LRA erklärt, dass die Hauptansprüche auch verjähren könnten. Deshalb müsste hier gleich geklagt werden. In der weiteren Besprechung hat die Kanzlei der Stadt Burghausen erklärt, dass dies je nach Anspruchsgrundlage anders gesehen wird.
Der Bauernverband organisiert ebenfalls eine anwaltliche Vertretung der Grundeigentümer.
Der Wasserzweckverband macht seine Ansprüche ebenfalls geltend.
Am 30.09. war eine Besprechung mit dem Landratsamt zum Bodenmanagementkonzept des neuen Bauhofs. Dieses Gespräch verlief positiv, ebenso wie der Termin mit dem LRA und WWA am 01.10. auf dem ehemaligen Deponiegelände zur Nachsorge nach der Beendigung der Deponie.
Am 02.10. waren wir bei der Reg. von Obb. zur Besprechung des Flächennutzungsplans. Wir werden hier Ergänzungen vornehmen und dann in einer der nächsten Sitzungen behandeln.
Am 13.10. war der Berater vom ALE (Amt für Ländliche Entwicklung) zur Dorferneuerung vor Ort. Wir haben den Unteren Wirt, das Sportheim, u. a. besichtigt. Auch private Maßnahmen können gefördert werden. Derzeit liegt unser Fördersatz bei 0 %, aber in den nächsten Jahren wird er steigen.
In der letzten Sitzung wurde die Bedarfsplanung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) beschlossen. Im Rahmen der Beratung war die Frage gestellt worden, weshalb bei „Kindern mit Behinderung“ 0 steht, obwohl wir die Kostenübernahme für eine Kraft mit entsprechender Ausbildung wegen des Bedarfs beschlossen hatten. Hier wurden die Angaben des Kindergartens korrigiert: Es gibt in einer Gruppe zwei Kinder und in einer Gruppe ein Kind mit Behinderung oder von Behinderung bedroht. Der insoweit geänderte Bedarfsplan wurde im Wege des Eilgeschäfts unterzeichnet, weil er für die Förderanträge eingereicht werden musste.
Heute fand bei der Stadt Töging eine Besprechung zwischen dem LRA und den Gemeinden zum Thema Ferienbetreuung statt. Und zwar die Gemeinden, die eine Form der OGTS oder Mittagsbetreuung mit dem BRK abwickeln.
Seit diesem Schuljahr haben die Erstklässler einen Anspruch auf Ganztagesbetreuung in den Ferien, nach den folgenden Regeln:
- Betreuung von 8:00 bis 16:00 Uhr.
- Keine Beförderung durch die Gemeinde.
- Bis zu einer halben Stunde an Fahrt ist zumutbar.
- Meldung war bis zum 30.04. abzugeben.
Da die Herbstferien ´26 und die Weihnachtsferien 26/27 noch unter die Schließtage für 26 fallen, ist hier kein Anspruch gegeben. Das heißt, ab den Faschingsferien ´27 kommt das zum Tragen.
Die Stadt Garching hatte hohe Anmeldezahlen und hat deshalb zusammen mit dem BRK etwas organisiert, für maximal 45 Kinder. Man kommt auf Kosten von 105 EUR pro Woche, zzgl. Essen, zzgl. eventueller Ausflüge. Eine Abfrage von der ersten bis zur vierten Klasse hat dann ergeben: 2 angemeldete Kinder. In Winhöring war das Ergebnis ähnlich. Dort hat man sich deshalb mit den acht ILE-Gemeinden zusammengetan und kommt jetzt, auch erste bis vierte Klasse, auf ca. 12 Kinder. In beiden Kommunen sind also Plätze frei.
Die dritte und vierte Ferienwoche der Sommerferien ´27 wird vom KJR abgedeckt.
Neuötting und Altötting werden nochmals eine Abfrage machen und dann ggf. auch mit dem BRK etwas umsetzen.
Wir werden deshalb ebenfalls nochmals eine Abfrage machen, wie der Bedarf jetzt ist, unter den Voraussetzungen:
- Kinder erste bis vierte Klasse
- 105 EUR / Woche
- Ggf. in Garching oder Winhöring, wenn Burghausen oder Alt- / Neuötting nichts macht
- Anspruch nur für 1. Klasse, wenn Angebot voll sein sollte.
Die anderen machen das auch. Töging, Tüßling, Teising, Altötting, Neuötting. Dann sprechen wir im November wieder mit den anderen Kommunen.
Am 17.10. war das Bachräumen. Vielen Dank an die 15 Helferinnen und Helfer für die Unterstützung!
Die Bürgerinfoveranstaltung am 18.11.2026 wird sich nur mit dem Thema „Kommunale Wärmeplanung“ befassen. Die Verleihung des Niedergern Kiesels findet entgegen der Ankündigung an diesem Tag nicht statt.
Bericht über die finanzielle Lage: (regelmäßig)
Die finanzielle Lage ist stabil. Im November steht dann der Nachtragshaushalt auf der Tagesordnung.
Bericht aus dem KommU
Mittlerweile haben wir eine Kostenschätzung für die Tiefbauarbeiten für den neuen kommunalen Bauhof. Alle unterirdischen Arbeiten und die Deckenbauarbeiten belaufen sich auf rund 660.000 € zuzüglich Planungskosten. Einsparungen sind beim Abtransport von Humus denkbar, weil die gemessene PFOA-Belastung hier glücklicherweise sehr niedrig ist und der Humus somit gut verwertbar ist.
Am 15.10. war noch einmal eine Anliegerversammlung mit den Bürgern von Eisching wegen des Kommunalen Bauhofs. Hier wurde gefordert, dass man vielleicht noch einmal einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Haus prüft. Der Bürgermeister hat diesbezüglich um einen Gesprächstermin im Landratsamt gebeten.
Beim Aufzug am Rathaus findet derzeit die Montage der Technik statt. Diese wird bis Mitte nächster Woche dauern. Außerdem wurde das Fundament für den Träger des Glasdaches erstellt. Am Mittwoch finden Abstimmungsgespräche mit dem Maler und dem Glasbauer statt. Der Zimmerer ist eingetaktet und braucht ungefähr 2,5 Tage für seine Arbeiten. Anschließend kann der Spengler die Blecharbeiten ausführen.
Bericht aus dem AK Energie
Herr Stefan Mayerhofer berichtet aus dem AK Energie:
Thema Umspannwerk
Zum Zweck des Austauschs mit den Bay. Staatsforsten war Herr Kessler, Leiter Bayerische Staatsforsten, Forstbetrieb Wasserburg, eingeladen.
Er hat erläutert, weshalb er sich für den Erhalt des Staatsforstes einsetzt:
- seine Zuständigkeit ist die Waldbewirtschaftung
- Flächenverbrauch für eine luftisolierte Technik (AIS) mit 30 ha sehr hoch
- wird kritisch gesehen, seit 1980 hat der Forstbetrieb 140 ha verloren
- bei Verkauf für UW ist die Fläche für den Forstbetrieb verloren
- Ausgleichsflächen haben meistens andere Eigentümer
Gerhard Maier hat ggü. Herrn Kessler unsere Informationen zu Innovationen in der Schalttechnik für Umspannwerke vorgestellt.
Lösungsansatz - gasisolierte Technologie (GIS)
- Platzbedarf wäre weniger als 50% ggü. der bisherigen Planung
- weniger witterungsanfällig
- hohe Betriebssicherheit
- mittlerweile auch in Deutschland eine Referenz, in Erzhausen bei Hannover
- derzeit einziger Anbieter Hitachi
- hohe Investitionskosten
Die waldrechtlichen Abwägungen nach dem Bayr. Waldgesetz werden vom AELF Töging vorgenommen. Herr Kessler hat geraten, auch mit diesen zu sprechen.
Es erfolgt eine Einladung der Verantwortlichen für Forst- und Landwirtschaft in den AK, möglichst Dezembersitzung.
Ziel: Gemeinsam eine Machbarkeitsstudie für eine GIS-Anlage bei Tennet erwirken.
Thema Kommunale Wärmeplanung
Die Haushaltsbefragungen zu den unbekannten Gebäudedaten sind abgeschlossen und in das System von MaxSolar eingegeben. Vorstellung eines möglichen Zielszenarios ist am 02.11. in der nächsten AK-Sitzung (Präsentation geht auch an GR).
Bürgerveranstaltung ist am 18.11.26 um 19 Uhr im Saal des Unteren Wirts, Haiming.
Terminhinweis:
Energiegipfel in Burghausen am 27. Oktober um 18 Uhr, Stadtsaal Burghausen
Thema: Versorgungssicherheit und Transformation - Energiezukunft im ChemDelta Bavaria
Bauangelegenheiten
Bauvorhaben: Grundlegende Sanierung, Aufstockung der ehemaligen Bäckerei und Umbau in ein Mehrfamilienhaus – Innstraße 7
Das Anwesen Innstraße 7 wurde verkauft. Der neue Eigentümer möchte das Gebäude grundlegend sanieren, die ungenutzten Räume der ehemaligen Backstube in Wohnraum umwandeln und diesen Teil des Gebäudes aufstocken, sodass auch hier Wohnraum entstehen kann. Am Grundriss des Gebäudes ändert sich nichts und die Giebelhöhe bleibt ebenfalls gleich.
Das Gebäude weist derzeit bereits mehrere Mietwohnungen auf, für die aber keine gesonderte baurechtliche Genehmigung vorliegt. Möglicherweise war eine solche auch nicht erforderlich. Mit der vorgelegten Planung sollen auch alle Nutzungen wieder auf einen aktuellen Stand gebracht werden.
Die Planungsabsicht wurde dem Gemeinderat in der Sitzung am 24.09.2026 von der Architektin und dem Eigentümer vorgestellt. Der Gemeinderat hat in dieser Sitzung bereits seine Fragen gestellt.
Das Landratsamt Altötting führt noch eine Ortsbesichtigung durch, um zu prüfen, ob das Einfügegebot erfüllt wird. In Absprache mit dem Landratsamt wird der Beschluss vorsorglich auf die Zustimmung auch nach dem Bauturbo (§ 36a BauGB) erweitert.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (unbeplanter Innenbereich; § 34 BauGB). Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Eine Nutzung als Wohngebäude ist im Mischgebiet zulässig (Art der baulichen Nutzung). Das Maß der baulichen Nutzung ist, wie dargelegt, ebenfalls im zulässigen Rahmen.
Beschluss: Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben das Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Vorsorglich erteilt der Gemeinderat dem Vorhaben auch die Zustimmung nach dem Bauturbo (§ 36 a BauGB), falls das Landratsamt zu der Entscheidung kommt, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht mehr einfügt und nur nach dem Bauturbo genehmigt werden kann.
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen – Rosenstraße 7
Die Bauwerber haben einen Antrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 14 Stellplätzen in der Rosenstraße 7 gestellt. Das bestehende Wohnhaus wurde abgebrochen. Das Gebäude ist teilunterkellert. Auf dem Grundstück werden 14 Stellplätze geschaffen.
Die unmittelbaren Nachbarn haben ihre Zustimmung erteilt. Die Punktnachbarin hat sich quasi enthalten und sowohl Ja als auch Nein angekreuzt. Das wird vom Landratsamt noch geklärt. Ungeachtet dessen ist aber von keiner Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Rechte bei der Punktnachbarin auszugehen.
Die erste Planung mit 8 Wohneinheiten wurde als zu groß abgelehnt. Die Gemeinde (Bauausschuss) hat sich für eine neue Planung mit maximal fünf Wohneinheiten ausgesprochen. Eine kleinere Planung – allerdings mit sechs Wohneinheiten – wurde nun eingereicht. Der Baukörper wurde rund 3 Meter kürzer. Die Gemeinde (Bauausschuss) hat sich bereiterklärt, eine geänderte Planung nach den Vorschriften des Bauturbos (§ 31 Abs. 3 BauGB, § 36a BauGB) zu genehmigen, wenn die Zahl der Wohneinheiten auf maximal fünf reduziert wird und pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze ausgewiesen werden, da zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 – Haiming Mitte. Der Bebauungsplan legt ein Dorfgebiet fest (im neuen Flächennutzungsplan soll das Gebiet als MI = Mischgebiet dargestellt werden). Gemäß § 5 BauNVO dienen Dorfgebiete unter anderem auch dem Wohnen. Insgesamt sind Dorfgebiete (oder Mischgebiete) intensiver genutzt als allgemeine Wohngebiete. Das Mehrfamilienhaus, das dem Wohnen dient, ist demnach zulässig. Eine Obergrenze für Wohneinheiten (WE) ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Das Vorhaben umfasst 6 Wohnungen mit folgenden Größen:
Wohnung Nr. Größe in m²
1 102,275
2 104,671
3 94,870
4 97,310
5 81,910
6 84,109
Es sind 14 Stellplätze vorgesehen. Die Gemeinde hat in diesem Plangebiet keine besonderen Vorschriften für die Zahl der Stellplätze. Da die Bauwerber 14 Stellplätze darstellen, wäre die Maximalforderung (= 12 Stellplätze) aus einer Stellplatzsatzung übererfüllt. Der Bebauungsplan setzt für eine Garage an der nördlichen Grenze eine Baulinie fest. Bisher stand ein Nebengebäude nicht an dem im Bebauungsplan vorgesehenen Platz. Eine Garage ist nicht vorgesehen, aber ein Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Müllgefäßen. Dieses Gebäude steht mit der nördlichen Wand weitgehend auf der im Bebauungsplan dargestellten Baulinie. Eine Befreiung von dieser Festsetzung ist denkbar.
Der Bebauungsplan setzt für die Hauptgebäude und Garagen Baugrenzen fest. Das Vorhaben hält diese nicht ein. Die Baugrenzen stellen einen Grundzug der Planung dar, wenn diese ein ausdrückliches städteplanerisches Ziel umsetzen sollen. Hieran mangelt es, weil unter anderem auf diesem Grundstück bei Aufstellung des Bebauungsplans in den 1960er-Jahren im Wesentlichen nur eine Bestandsübernahme erfolgte und kein Entwicklungsziel bestimmt wurde. Ein Grundzug der Planung liegt damit wohl nicht vor und somit könnte von Vorschriften des Bebauungsplans befreit werden. Sollte dies dennoch anders sein, ergibt sich folgende Rechtslage: Eine Befreiung ist nicht möglich – es müsste der Bebauungsplan geändert werden oder eine Genehmigung nach dem Bauturbo erteilt werden.
Auf dem Baugrundstück weist der Bebauungsplan den Haustyp A aus (zwingend Erdgeschoss plus 1 Vollgeschoss, Satteldach ohne Dachausbau, Dachneigung 18 bis 22°). Das Vorhaben umfasst auch ein ausgebautes Dachgeschoss und entspricht damit nicht dem Bebauungsplan. Das Landratsamt hat sich in der weiteren Nachbarschaft nach ausgebauten Dachgeschossen umgesehen. Genehmigte Ausbauten liegen zum Teil vor. Die Dachneigung beträgt 26° für das Hauptgebäude und 25° für den Quergiebel und entspricht damit nicht dem Bebauungsplan. Die Firstrichtung des Hauptgiebels ist nicht eingehalten. Das Sichtdreieck ist eingehalten.
Zwischenergebnis:
Nach den Vorschriften des Bebauungsplans ist der Grundzug der Planung berührt, da insbesondere die Baugrenzen nicht eingehalten sind. Damit wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn der Bebauungsplan entsprechend geändert wird. Allerdings kann das Vorhaben nach § 36a BauGB beurteilt werden (Bauturbo; §§ 30, 31 BauGB). Dazu müssen die nachbarlichen Belange gewürdigt werden.
Ein nachbarlicher Belang könnte die äußere Sichtwirkung des Objekts sein. In der Planzeichnung ist der Quergiebel sehr unglücklich dargestellt, da es aussieht, als wäre da ein massiver Baukörper. Tatsächlich handelt es sich um Balkone mit einer Trennwand dazwischen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wird die Sichtwirkung daher viel lockerer und transparenter sein, als man aufgrund des Planes vermutet. Eine Reduzierung auf fünf WE ändert daran nichts Wesentliches.
Die Anlage der Parkplätze als Quer- und Längsparker zur Straße führt dazu, dass sich die Parksituation trotz der sechs Wohneinheiten nicht verschärft, sondern im Gegenteil mehr freier Raum entsteht, da das Grundstück auch nicht mehr eingezäunt ist. Eine Reduzierung auf fünf WE ändert daran nichts Wesentliches. Die bestehenden Parkprobleme haben nichts mit dem geplanten Objekt zu tun.
Der An- und Abfahrtsverkehr von den sechs Wohneinheiten ist überschaubar. Eine Reduzierung auf fünf WE ändert das Verkehrsaufkommen nicht spürbar. Das eigentliche Verkehrsaufkommen hängt mit der Firma Anhängerbau zusammen.
Aus Sicht der Gemeinde ist ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten vom Maß der baulichen Nutzung zu betrachten. Die Betrachtung bezieht die nähere Umgebung ein, also nicht nur die unmittelbare Umgebung.
In der näheren Umgebung sind Baukörper zu finden, welche der Größe des Objekts in etwa entsprechen. Der längste Komplex befindet sich im Lilienweg 1 und 1a mit über 50 Metern Länge und teilweise gewerblicher Nutzung, daher ist für das Grundstück auch ein Mischgebiet vorgesehen.
Das Mehrfamilienhaus in der Blumenstraße 4 ist um drei Meter länger, aber etwas schmäler als das Vorhaben. Im Nelkenweg 2 bis 4a gibt es verkettete Gebäude, die insgesamt deutlich länger sind als das Vorhaben. In der Rosenstraße 8 bis 10 gibt es ebenfalls verkettete Gebäude, die insgesamt deutlich länger sind als das Vorhaben. Die Firsthöhe mit 9,835 m wurde bei der vorher vorgelegten Planung hinterfragt. Im Gespräch mit dem Landratsamt zeigte sich auch, dass aufgrund der Anforderungen an die Wärmedämmung die Gebäudehöhen tendenziell zunehmen. Die Gemeinde hat für die Firsthöhe keine Vorschriften erlassen.
Die Gebäudegröße ist zwar erheblich, fügt sich aber unter Würdigung der oben genannten Gesichtspunkte in die Umgebung ein.
Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die vorgelegte Planung hat keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen und ist damit mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die nachbarlichen Interessen sind mit der vorgelegten Planung ebenfalls gewahrt, da insbesondere die Stellplatzfrage, wie oben dargelegt, übererfüllt ist, die Abstandsflächen eingehalten sind und es sich um eine reine Wohnnutzung handelt.
Das Vorhaben entspricht auch den Zielsetzungen der Landesplanung, welche eine deutliche Nachverdichtung des vorhandenen Baulandes anstrebt. Die Gemeinde Haiming ist bei der Zahl der Wohneinheiten mit 7,9 pro Hektar Bauland deutlich unter dem Wert von 13 WE laut Landesplanung bzwischen 20 WE als mittelfristigem Zielwert. Da in Deutschland derzeit lediglich 0,7 Prozent der Bausubstanz pro Jahr erneuert werden, müsste in Haiming bei rund 1.000 Wohngebäuden pro Jahr 7 Gebäude von Grund auf saniert oder abgerissen und neu gebaut werden. Diesen Wert erreichen wir in Haiming derzeit nicht. Von daher ist auch nicht zu befürchten, dass eine massive Welle der Erneuerung und Nachverdichtung durch die Gemeinde zieht und sich als unverträglich für die städtebauliche Entwicklung erweist. Vielmehr nähert man sich dem landesplanerischen Ziel an und hat dabei positive Punkte hinsichtlich der besseren Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktur und der Stärkung des Hauptortes erreicht.
Wenn sich der Gemeinderat nicht innerhalb 3 Monaten ab Antragstellung zu dem Bauvorhaben äußert, gilt die beantragte Zustimmung als erteilt (Fristablauf 10.12.2026). Allerdings könnte der Beginn des Fristlaufs gehemmt sein, weil beim Landratsamt noch Unterlagen fehlen.
Diskussion:
Die ausführliche und kontroverse Diskussion drehte sich darum, dass die weiteren Nachbarn zum Teil massive Bedenken wegen der Wirkung des Gebäudes haben, es aber auch eine klare politische Willensbildung zur Verdichtung gibt.
Auch Kritiker stellten klar, dass nichts gegen eine Verdichtung von Wohnraum einzuwenden ist, sofern sich der geplante Bau harmonisch in die bestehende Siedlungscharakteristik einfügt – sie stellten infrage, ob dies bei dem vorliegenden Projekt der Fall sei.
Die Darstellung des ausgebauten Dachgeschosses ist eine ehrliche Sache, denn ansonsten wäre dieser aufgrund der geänderten Rechtslage im Nachhinein auch verfahrensfrei durchzuführen. Die Nachverdichtung am Hauptort ist besser als an anderer Stelle und auch von der Regierung von Oberbayern gefordert. Durch die geringe Dichte an Wohneinheiten in Haiming lassen sich neue Baugebiete schwer durchsetzen. Der Bauherr ist den Forderungen der Gemeinde schon deutlich entgegengekommen (Wohneinheiten, Länge um 3 Meter reduziert) und so wird es auch schwieriger, immer noch nein zu sagen.
Insgesamt muss man das Siedlungsbild und den Charakter im Auge behalten. Haiming wird sich verändern. Grundsätzlich passt das Vorhaben aber zur Strategie.
Kritisch angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Grundzüge der Planung nicht in einem einzelnen Punkt, sondern in einer Vielzahl von Aspekten berührt werden.
Dazu zählen der Dachgeschossausbau, die überschrittene Dachneigung, die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen sowie das geplante Gebäude für Fahrräder und Mülltonnen, welches nur zum Teil auf der Baulinie steht.
Diese Grundzüge wurden aber auch bei anderen Bauvorhaben in der Siedlung aufgeweicht, es wurden wiederholt Ausnahmen vom Bebauungsplan zugelassen. Auch das vormalige Gebäude auf diesem Grundstück war größer als im Bebauungsplan vorgesehen.
Inwieweit man sich auf die Grundzüge des formell noch geltenden Bebauungsplans verlassen kann, ist eine schwierige Frage. Bei sehr alten Bebauungsplänen ist der Vertrauensschutz nicht so stark, wie bei besonders ausgefeilten neuen Bebauungsplänen.
Des Weiteren wurde die exponierte Ecklage des Gebäudes hervorgehoben: Mit einer Höhe von 9,35 m stellt das geplante Objekt das mit Abstand höchste Bauwerk im Umfeld dar. Moderne Bauweisen erfordern jedoch größere Höhe, u.a. wegen der Isolierung.
Gegenüber stehen im Lilienweg lediglich eingeschossige Bungalows; eine Verschattung ist aber nicht gegeben; andere Gebäude in der Rosenstraße sind geschätzt zwischen 7,70 m und ca. 8,40 m hoch, was ggü. dem geplanten Gebäude einen Höhenunterschied von gut einem Meter markiert.
Die Abstandsflächen werden eingehalten.
Es wurde bezweifelt, ob durch die Anordnung der insgesamt 14 Parkplätze die Möglichkeit besteht, das Objekt durch eine adäquate Begrünung optisch aufzulockern. Hierzu hat das Landratsamt vom Bauherrn einen Freiflächenplan gefordert.
Eine Fortsetzung der Bebauung mit Mehrfamilienhäusern entlang der freien Bauplätze am Lilienweg könnte Thema werden, dazu gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wird die Nutzung als Anhängerlager mittelfristig so weitergehen. Bei der Überarbeitung von Bebauungsplänen wird die Bebauung sicher dichter werden (vergleiche die Entwicklung Erlenstraße – Baugebiet Mühlenfeld). Bzgl. des Einwands der Massivität des Baukörpers kommt es auch auf den Blickwinkel an, wie man ein Gebäude wahrnimmt. Als Beispiele wurden auch die bäuerlichen Anwesen in Haiming Mitte genannt, welche durchaus massiv sind.
Beschluss:
Die Gemeinde Haiming stimmt der vorgelegten Planung mit 10 zu 4 Stimmen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Die Gemeinde Haiming befreit mit 10 zu 4 Stimmen nach § 31 Abs. 3 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus und stimmt der Planung nach § 36 a BauGB zu.
Errichtung eines Wohnhauses mit Garage – Haider Süden 5
Der Antragsteller errichtet ein Wohnhaus mit Garage im Haider Süden 5. Es handelt sich um einen Bauantrag, bei dem nicht alle Vorgaben des Bebauungsplans erfüllt werden und ein Freistellungsverfahren somit ausscheidet.
Für das Vorhaben beantragt der Bauherr Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze und hinsichtlich Ziffer 6.1 (Abgrabungen, Aufschüttungen). Die Nachbarin hat ihre Zustimmung erteilt.
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Haid-Süd (Allgemeines Wohngebiet) und das Vorhaben entspricht der festgesetzten Art der baulichen Nutzung.
Das Gebäude hält die Baugrenze ein, allerdings nicht mit der überdachten Terrasse. Deshalb hat der Bauwerber hierfür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Die Terrasse liegt mit 2,2 m außerhalb der Baugrenze (insgesamt 15 m²). Die Terrassenüberdachung stellt auf diese Art und Weise aber eine optische Verlängerung der Traufseite des Garagendaches her (eine Linie). Die Befreiung ist somit städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Nachbarn werden nicht beeinträchtigt. Die Befreiung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die traufseitige Wandhöhe ist eingehalten.Die Dachneigung ist mit 32 Grad eingehalten und alle anderen Vorgaben für das Dach ebenfalls.
Die vorgeschriebene Oberkante des Rohfußbodens ist eingehalten. Allerdings fällt das Gelände partiell hinter der Straßenkante bis zu einem Meter ab. Deshalb hat der Bauwerber eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen der Ziffer 6.1 (Abgrabungen, Aufschüttungen) beantragt. Demnach sind Aufschüttungen nur bis zu 30 Zentimeter erlaubt. Das Höhenniveau wird an den Grundstücksgrenzen jeweils natürlich erreicht (und damit die Vorgabe des Bebauungsplans erfüllt), in der Mitte ist jedoch eine Senke. Füllt man das nicht auf, dann steht ein Teil des Kellermauerwerks offen da. Das ist kein sinnvolles Ergebnis und von der Gemeinde so auch nicht gewollt. Die Befreiung ist somit möglich, weil die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, insbesondere war die Geländeproblematik bei Aufstellung des Bebauungsplans nicht bewusst, sonst wäre das damals schon anders geregelt worden (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Nachbarn werden nicht beeinträchtigt. Die Befreiung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Der Quergiebel hält die Vorgaben ein.
Beschluss: Die Gemeinde Haiming stimmt der vorgelegten Planung einstimmig zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Die Gemeinde Haiming befreit nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen und nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der Aufschüttungen und Abgrabungen.
Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Haiming
In der Unternehmenssatzung sind in § 10 bislang Regelungen zum Jahresabschluss enthalten, die das Kommunalunternehmen den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften unterwerfen, was bislang auch so verpflichtend war und damit einen erheblichen Aufwand bedeutete. Das Recht hat sich diesbezüglich geändert.
Die Kommunalgesetze und bestimmte landesrechtliche Verordnungen verweisen bisher für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen kommunaler Unternehmen auf die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Daher müssen bisher der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kommunalunternehmen nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt und geprüft werden (groß ist eigentlich über 25 Millionen € Bilanzsumme, über 50 Millionen € Umsatzerlöse und durchschnittlich mehr als 250 Mitarbeiter). Erleichterungen sieht das HGB beispielsweise für kleine Kapitalgesellschaften vor. Das Kommunalunternehmen erfüllt mindestens zwei der in § 267 Abs. 1 HGB genannten Kriterien und ist damit ein mittleres Unternehmen. Die größenabhängigen Erleichterungen waren aufgrund kommunalrechtlicher Regelungen für Kommunalunternehmen bislang nicht anwendbar. Mit Gesetz vom 09.12.2024 wurden diese Vorgaben jeweils durch eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften des Dritten Buches des HGB ersetzt. Wenn die Gemeinde die Unternehmenssatzung nicht ändert, dann gelten weiter die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften mit dem ganzen damit verbundenen und oft unnötigen Aufwand.
Zugleich wurde die Pflicht kommunaler Unternehmen zur sogenannten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das europarechtlich geforderte Maß begrenzt. Eine Nachhaltigkeitsberichterstattung wäre vielleicht für Stadtwerke sinnvoll, für das KommU der Gemeinde Haiming ist es das nicht. Ohne explizite Regelung in der Satzung entfällt die Berichterstattung.
Der Entwurf der Änderungssatzung wurde dem Landratsamt Altötting zur rechtsaufsichtlichen Würdigung vorgelegt. Dieses regte eine redaktionelle Änderung an, welche in die Satzung bereits eingearbeitet wurde.
Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen „KommU Haiming“ zu.
Anfragen
GR Nagel: Wie steht es um die Homepage? 1. Bürgermeister Christian Szegedi: Das Sicherheitsleck ist geschlossen. GR Nagel: Und die neue Homepage? 1. Bürgermeister Christian Szegedi: Da geht es weiter. Es sind noch grafische Arbeiten zu erledigen. Dieses Jahr soll noch alles erledigt werden. GRin Bonimeier: Es sind noch verschiedene Korrekturen erforderlich. Falsche Namen usw., was aber noch geprüft und korrigiert wird.
GRin Schönhoff: Die Stellungnahme zum Windpark sollte vollständig auf die Homepage hochgeladen werden. 1. Bürgermeister Christian Szegedi: Diese müsste im Bericht über die Sitzung stehen. Das wird geprüft und ggf. noch vollständig dargestellt.
GRin Schönhoff: In der Presse war von einem Brief an die Mandatsträger zur Atomendlagersuche vom 20.10.2026 die Rede. Wie ist hier der Stand? 1. Bürgermeister Christian Szegedi: Unser Gebiet ist aus der Untersuchung raus. Der Brief wird noch an die Gemeinderäte verteilt.
GR Mayerhofer: Die Förderrichtlinien für die Kitas werden geändert. Hat das Auswirkungen auf die Gemeinde? 1. Bürgermeister Christian Szegedi: Die Verwaltungsmitarbeiterin der Kita wird ggf. zur Sitzung eingeladen. Es ist aber noch nicht alles bekannt.
GR Prostmaier: Wird der Bauhof mit einer Wärmepumpe beheizt? Wir haben ja jede Menge Material, um eine Hackschnitzelheizung zu betreiben. GR Mooslechner: Es gab ein Gespräch zwischen KommU und ihm. Der Energiebedarf liegt bei 10 bis 12 KW. Das ist minimal. Die günstigste Art der Heizung ist die Wärmepumpe.
GR Freiherr von Ow: Wird hinsichtlich PFOA eine Klage erhoben? 1. Bürgermeister Christian Szegedi: Hierzu gibt es in der nichtöffentlichen Sitzung Informationen.
GR Freiherr von Ow: Die Tagespflege wird nicht entsprechend genutzt. Man sollte mit dem BRK im Gespräch bleiben, um vielleicht doch noch eine Änderung zu erreichen. Die Tagespflege Marktl läuft ja auch hervorragend.
Hier schloss sich eine Diskussion an, nach der sich der GR auch eine andere Nutzung überlegen soll. Immerhin ist ein Raum untervermietet an einen sozialen Dienstleister. Das BRK prüft zwar den Bedarf immer wieder, aber noch ohne Erfolg. Die niedrige Miete könnte zu wenig Druck auslösen, aber das BRK wäre auch zur jederzeitigen Beendigung des Mietvertrages bereit. Für eine Auslastung der 15 Tagespflegeplätze sind 45 bis 50 Personen nötig. Die Haiminger, die in Marktl sind, würden nicht alle nach Haiming wechseln. Man kann den Dialog wieder anstoßen und vielleicht darüber reden, ob man den Begriff „Tagespflege“ abändert, wobei alle anderen Einrichtungen ebenso tituliert sind. Zielgruppe sind Personen mit Pflegegrad I (leichte Demenz, Rollator, Hilfe bei bestimmten Bedürfnissen usw. aber nicht umfassend). Leider wird für diese Personengruppe der Entlastungsbetrag abgeschafft, der für die Finanzierung des Tagespflegeplatzes verwendet wurde. Die vorgeschlagenen Seniorentage gibt es bereits in Niedergottsau (Alte Schule) und in Haiming (Pfarrhof). Vor diesem Hintergrund sollte man sich auch um ganz andere Nutzungen umsehen (was gelegentlich von der Gemeinde auch schon versucht wurde).
GR Prostmaier: Was ist mit den Türen bei der Kita? 1. Bürgermeister Christian Szegedi hat sich das mit GR Mayerhofer und dem Schreiner Hofer angesehen. Dieser macht ein Angebot. Zwei Räume sollten mit neuen Türen ausgestattet werden, weil diese wirklich erneuert werden sollten. Sukzessive sollte man da weitermachen und auch die Böden werden kommen. GR Prostmaier moniert, dass er, entgegen der Absprachen, nicht mit dabei war und jetzt etwas festgelegt wurde. Dem wurde entgegengehalten, dass ein kurzfristiger Termin möglich war und jetzt ein Lösungsvorschlag erarbeitet wird. Einige Türen werden neu justiert und dann wird die Situation auch hier besser.
Der Klemmschutz sollte jetzt nachgerüstet werden.
Christian Szegedi
Erster Bürgermeister

